§§ 1389, 1431 ABGB:
Die Bereinigungswirkung eines Vergleiches erfasst nicht auch den Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers, wenn er den Vergleichsbetrag irrtümlich doppelt gezahlt hat. Hat der Arbeitgeber auch die Lohnsteuer irrtümlich doppelt abgeführt, kann er den darauf entfallenden Betrag ebenfalls vom Arbeitnehmer zurückverlangen.