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Depressive Erkrankung als Austrittsgrund

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2011/163wbl 2011, 445 Heft 8 v. 15.8.2011

§ 26 Z 1 AngG

§ 82a lit a GewO 1859:

Der Austrittsgrund der dauerhaften Gesundheitsgefährdung ist verwirklicht, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit für den Arbeitnehmer eine aktuelle Gefahr für seine Gesundheit besteht und ihm aus diesem Grund die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

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