§ 26 Z 1 AngG
§ 82a lit a GewO 1859:
Der Austrittsgrund der dauerhaften Gesundheitsgefährdung ist verwirklicht, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit für den Arbeitnehmer eine aktuelle Gefahr für seine Gesundheit besteht und ihm aus diesem Grund die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.