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Zur Unterscheidungskraft, Verwechslungsgefahr und rechtsverletzenden Benützung einer Produktbezeichnung*)*)S dazu auch die E Nr 134 und 135 in diesem Heft, S 367 ff.

RechtsprechungWettbewerbs- und Markenrechtwbl 2011/149wbl 2011, 398 Heft 7 v. 14.7.2011

§§ 1, 4 Abs 1 Z 3, 10, 10a MaSchG:

Personennamen sind grundsätzlich unterscheidungskräftig, auch wenn sie verbreitet sind. Ihnen fehlt die Unterscheidungskraft nur insoweit, als sie zugleich Sachangaben für die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen sind. "MAX" ist als üblicher Vorname daher unterscheidungskräftig.

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