§§ 1, 4 Abs 1 Z 3, 10, 10a MaSchG:
Personennamen sind grundsätzlich unterscheidungskräftig, auch wenn sie verbreitet sind. Ihnen fehlt die Unterscheidungskraft nur insoweit, als sie zugleich Sachangaben für die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen sind. "MAX" ist als üblicher Vorname daher unterscheidungskräftig.