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Zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bei der Ausübung von Gestaltungsrechten des Stifters durch den Vertreter

RechtsprechungZivil- und Unternehmensrechtwbl 2011/146wbl 2011, 392 Heft 7 v. 14.7.2011

§ 154 Abs 2 ABGB; PSG:

Sämtliche Gestaltungsrechte des Stifters können durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.

In Angelegenheiten, die lediglich mittelbare Auswirkungen auf das Vermögen des Stifters mit sich bringen könnten, ist die Einholung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht erforderlich. Die Umbestellung des Stiftungsvorstands brachte im vorliegenden Fall keinerlei wirtschaftliches Risiko mit sich, eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung war nicht einzuholen.

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