§ 154 Abs 2 ABGB; PSG:
Sämtliche Gestaltungsrechte des Stifters können durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.
In Angelegenheiten, die lediglich mittelbare Auswirkungen auf das Vermögen des Stifters mit sich bringen könnten, ist die Einholung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht erforderlich. Die Umbestellung des Stiftungsvorstands brachte im vorliegenden Fall keinerlei wirtschaftliches Risiko mit sich, eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung war nicht einzuholen.