Art 20 und 21 AEUV (ex Art 17, 18 EG)
Art 3/1 und 16 der RL 2004/38/EG des EP und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der MS frei zu bewegen und aufzuhalten:
Das Unionsrecht gestattet dem Ehegatten eines Unionsbürgers, der sich rechtmäßig in einem anderen MS aufhält, bei diesem zu bleiben, auch wenn dieser Ehegatte nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-MS besitzt.