§§ 125, 267 Abs 3, 268 BVergG 2006:
Es ist Aufgabe der Vergabekontrollbehörde, selbst eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen und diese nicht im Wege einer "Kassation" dem Auftraggeber zu überbürden. Nur wenn die Vergabekontrollbehörde selbst im Wege einer Plausibilitätsprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die Preisgestaltung betriebswirtschaftlich nicht erklärbar und nachvollziehbar ist, liegt eine Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung vor.