§§ 74 Abs 2 Z 5, 81 Abs 2 Z 9, 356b GewO 1994:
Die Gewerbebehörde kann wasserrechtliche Aspekte in einem gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nur dann in ihre Entscheidung miteinbeziehen, wenn darüber nicht ein gesondertes wasserrechtliches Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde eingeleitet wurde.