Art 21 B-VG
§§ 1, 3 AngG:
Hat ein Bundesland von seiner Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Dienstrechts der privatrechtlich Bediensteten von Gemeinden keinen Gebrauch gemacht, ist auf solche Dienstverhältnisse das allgemeine Zivil- und Arbeitsvertragsrecht anzuwenden. Zum allgemeinen Arbeitsvertragsrecht zählt auch das AngestelltenG. Eine Vertragsschablone (VBO) einer Gemeinde kann daher den Abfertigungsanspruch (alt) von derartigen Gemeindebediensteten nicht verschlechtern.