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Geltungsbereich des AngG

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2011/97wbl 2011, 270 Heft 5 v. 16.5.2011

Art 21 B-VG

§§ 1, 3 AngG:

Hat ein Bundesland von seiner Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Dienstrechts der privatrechtlich Bediensteten von Gemeinden keinen Gebrauch gemacht, ist auf solche Dienstverhältnisse das allgemeine Zivil- und Arbeitsvertragsrecht anzuwenden. Zum allgemeinen Arbeitsvertragsrecht zählt auch das AngestelltenG. Eine Vertragsschablone (VBO) einer Gemeinde kann daher den Abfertigungsanspruch (alt) von derartigen Gemeindebediensteten nicht verschlechtern.

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