§ 9 Abs 3 ArbVG:
Verfügt ein Arbeitgeber über verschiedene Gewerbeberechtigungen und lässt sich seine Tätigkeit nicht klar abgrenzen, sondern kann sie Gegenstand verschiedener Berechtigungen sein, kommt es darauf an, welche fachlichen und wirtschaftlichen Komponenten dem Betrieb das Gepräge geben.