Die Öffentlichkeit ist in Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren umfassend beteiligt. Dies trägt dazu bei, solche Verfahren nachvollziehbar und transparent zu machen und die Akzeptanz ihrer Ergebnisse zu erhöhen.2) Die UVP-Richtlinie3) will durch die Einbindung der Öffentlichkeit4) aber auch die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen sichern und schreibt deshalb vor, dass die betroffene Öffentlichkeit das Verfahrensergebnis vor einer unabhängigen und unparteiischen Instanz bekämpfen können muss. Nach österreichischer Rechtslage ist die Öffentlichkeit in das Feststellungsverfahren über das Bestehen einer UVP-Pflicht nicht einbezogen. In diesem Beitrag soll untersucht werden, ob ein solcher Ausschluss der betroffenen Öffentlichkeit im Lichte des Urteils des EuGH in der Rechtssache Mellor5) mit dem Unionsrecht vereinbar ist und wie die Verwaltung für einen unionsrechtskonformen Zustand sorgen kann.