Besteht der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus mehreren Personen, so kann der Aufsichtsrat gem § 75 Abs 3 AktG ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden ernennen. Über besondere Rechte und Pflichten, die mit dieser Position verknüpft sind, gibt das AktG jedoch (von wenigen Ausnahmen abgesehen) keine nähere Auskunft. Diametral entgegensetzt präsentiert sich dazu die hauptsächlich von plakativen Medienberichten geprägte öffentliche Wahrnehmung, die den Vorstandsvorsitzenden vielfach als alleinigen und hauptsächlichen Entscheidungsträger eines Unternehmens identifiziert, während der Gesamtvorstand als gemeinschaftliches Gremium kaum Beachtung findet. Wo aber liegt nun des Pudels Kern(-kompetenz)? Welche Aufgaben sind mit der Funktion des Vorstandsvorsitzenden ex lege verbunden, und in welchem Maße kann sein Kompetenzbereich durch Satzungsgestaltungen modifiziert werden? Der vorliegende Beitrag bietet in diesem Zusammenhang einen umfassenden Überblick.