§§ 1 Abs 1 bis 3, 4 Abs 1, 12 Abs 1 VerG; Art 12 StGG; Art 11 EMRK:
Die Auslegung der Vereinsstatuten hat im Zweifel gesetzeskonform und im Sinne der Vereinsfreiheit zu erfolgen. Die bloße Vermutung, ein Verein werde sich gesetz- oder rechtswidrig betätigen, reicht für die Nichtgestattung der Vereinsgründung nicht aus.