§ 907 Abs 6 UGB; §§ 120, 121, 122, 155, 161 Abs 2, 167 HGB; Art 7 Nr 15 EVHGB:
Für Ansprüche aus dem Innenverhältnis von vor dem 1.1.2007 errichteten Gesellschaften sind die Bestimmungen des HGB und der EVHGB anzuwenden.
Ein Guthaben auf dem Kapitalkonto II ist - soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde - seiner Rechtsnatur nach keine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, sondern Einlage. Umgekehrt bildet ein Debet jedenfalls keine auszugleichende Verbindlichkeit, solange sie auf der Verbuchung von Verlusten beruht.