§§ 15, 102 GmbHG; §§ 15, 24 FBG:
Die bloße Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung ist nicht anfechtbar. Sie ist lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der gesetzlich normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung.