In Zusammenhang mit dem Antrag des OGH, die Haftungsgrenze in § 25 Abs 3 Glücksspielgesetz idF BGBl I 105/2005 als verfassungswidrig aufzuheben (OGH 25.3.2010, 2 Ob 252/09m), wird in diesem Beitrag zum einen die Frage diskutiert, ob das in Art 18 AEUV enthaltene allgemeine Diskriminierungsverbot auch Sonderrechtsinhaber iSv Art 106 Abs 1 AEUV bindet, zum anderen werden die Konturen des insoweit relevanten Haftungsregimes näher ausgeleuchtet.