Die Stellung des stillen Gesellschafters als Fremdkapitalgeber in der Insolvenz des Unternehmers birgt gewisse Gläubigergefahren. Aus dieser Überlegung hat der Gesetzgeber einen eigenen Anfechtungstatbestand in § 188 UGB geschaffen. Zusätzlich hat der OGH die Einlage eines am Unternehmenswert beteiligten atypisch stillen Gesellschafters als Eigenkapital eingestuft. Dadurch ist eine Insolvenzforderung des Stillen auf Rückgewähr seiner Einlage trotz vereinbarten Verlustausschlusses ausgeschlossen. Der Beitrag erläutert die Stellung des atypisch stillen Gesellschafters in der Unternehmerinsolvenz und unterzieht die referierte Judikaturlinie einer kritischen Überprüfung, insb im Hinblick auf die Einführung von § 10 EKEG.