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5. Marken

RechtsprechungEuroparechtwbl 2011/29wbl 2011, 94 Heft 2 v. 16.2.2011

Art 8/1/b, 8/2/a/ii der VO (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (nunmehr VO [EG] Nr 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke):

b) Zur Verwechslungsfähigkeit der beiden Arzneinamen Tolposan und Tonopan stellte das EuG fest:

Die maßgeblichen Verkehrskreise auf dem Markt für Arzneien bestehen aus den Fachleuten der Heilkunde, dh Ärzten und Apothekern, sowie den Kranken als den Endverbrauchern (Urteil Aventis Pharma/Nycomed [PRAZOL], Rdn 27 mwN). Die Verwechslungsgefahr ist im Hinblick auf den durchschnittlich unterrichteten und angemessen, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher zu beurteilen. Diese Aufmerksamkeit kann je nach Art der Waren oder Leistungen unterschiedlich hoch sein (Urteil Mundipharma/Altana Pharma [RESPICUR], Rdn 42 mwN).

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