§ 129 Abs 1 Z 2 BVergG 2006
§§ 32 Abs 1 Z 1, 94 Z 16 und Z 31 GewO 1994:
Für die Beurteilung, ob es sich nach § 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994 um eine Leistung "in geringem Umfange" handelt, ist nicht relevant, welche Bedeutung der öffentliche Auftraggeber dieser Leistung im Rahmen seiner Ausschreibung zugemessen hat. Gemäß § 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994 kommt es nicht qualitativ auf die Wesentlichkeit der Leistung, sondern quantitativ auf den Umfang dieser Leistung an.