§§ 2 Abs 2, 23a ff UVP-G 2000
§ 40 Tir StrG:
Für die Qualifikation mehrerer Anlagen(teile) und Projekte als ein Vorhaben im Sinne des UVP-G ist maßgeblich, dass sie in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Es kommt nicht darauf an, ob diese Anlagen(teile) und Projekte unter ein und denselben Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 fallen (vgl VwGH 7. 9. 2004, ZI 2003/05/0218). Ein sachlicher Zusammenhang räumlich zusammenhängender Projekte besteht, wenn sie in einem derart engen funktionellen Zusammenhang stehen, dass durch ihre kumula-