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Zur Übertragbarkeit des Namensrechts und des Rechts am eigenen Bild zur Verwendung zu wirtschaftlichen Zwecken; zur Verteidigung gegen Eingriffe Dritter

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2011/17wbl 2011, 53 Heft 1 v. 25.1.2011

§§ 16, 43, 1041 ABGB:

Eine Person kann das vermögenswerte Recht, den eigenen Namen und das eigene Bild zu wirtschaftlichen Zwecken (etwa zu Werbezwecken) zu verwenden, an eine andere Person übertragen und ihr auch das Recht einräumen, dieses übertragene Recht im eigenen Namen gegen Eingriffe Dritter zu verteidigen.

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