§§ 16, 43, 1041 ABGB:
Eine Person kann das vermögenswerte Recht, den eigenen Namen und das eigene Bild zu wirtschaftlichen Zwecken (etwa zu Werbezwecken) zu verwenden, an eine andere Person übertragen und ihr auch das Recht einräumen, dieses übertragene Recht im eigenen Namen gegen Eingriffe Dritter zu verteidigen.