§§ 157, 161 UGB
Art 6 EMRK:
Wird die beklagte Personengesellschaft während des Prozesses gelöscht, ist es nicht zulässig, die bisherigen Gesellschafter im Wege eines Parteiwechsels in den Prozess einzubeziehen.
§§ 157, 161 UGB
Art 6 EMRK:
Wird die beklagte Personengesellschaft während des Prozesses gelöscht, ist es nicht zulässig, die bisherigen Gesellschafter im Wege eines Parteiwechsels in den Prozess einzubeziehen.