§ 354 EO
§§ 15 Abs 1, 15a, 89 Abs 2, 92 GmbHG:
Das Verfahren ist auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn die geschuldete unvertretbare Handlung bei der Exekution nach § 354 EO unerzwingbar ist, weil die Leistung dem Schuldner dauernd unmöglich ist. Dauernde Unmöglichkeit der Leistung liegt nicht vor, wenn die Zuwiderhandlung gegen die titelgemäße Verpflichtung weiterhin ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt.