Nach Art 3/1 der RL ist der Bauherr oder der Bauleiter verpflichtet, für jede Baustelle, auf der mehrere Unternehmen anwesend sind, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzbeauftragten zu bestellen.
Nach Art 3/1 der RL ist der Bauherr oder der Bauleiter verpflichtet, für jede Baustelle, auf der mehrere Unternehmen anwesend sind, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzbeauftragten zu bestellen.