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b) Art 3, 5, 6 und Anh II der RL 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte EinzelRL iSd Art 16/1 der RL 89/391/EWG):

RechtsprechungEuroparechtwbl 2011/8wbl 2011, 37 Heft 1 v. 25.1.2011

Nach Art 3/1 der RL ist der Bauherr oder der Bauleiter verpflichtet, für jede Baustelle, auf der mehrere Unternehmen anwesend sind, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzbeauftragten zu bestellen.

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