Gemäß § 28 Abs 2 KSchG besteht die Gefahr einer Verwendung von gesetzwidrigen Vertragsbedingungen nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 klagsberechtigte Einrichtung eine mit Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung abgibt.