§ 54 ASGG; § 90 ArbVG:
Der Betriebsrat ist nicht gesetzlicher Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche. Er kann daher den Arbeitgeber nicht auf Unterlassung klagen, wenn dieser gegen Ruhezeitbestimmungen eines Kollektivvertrages verstößt.