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Konventionalstrafe bei Arbeitskräfteüberlassung

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2010/76wbl 2010, 195 Heft 4 v. 21.4.2010

§ 1336 ABGB; § 11 Abs 3 AÜG:

Bei der Vereinbarung einer Konventionalstrafe zwischen Überlasser und überlassener Arbeitskraft ist die Prüfung ihrer Zulässigkeit von der Überprüfung auf ihre Billigkeit iSd § 1336 ABGB zu unterscheiden. Die Prüfung der Zulässigkeit hat aus der Sicht des Zeitpunkts ihres Abschlusses zu erfolgen. Erst später eintretende Umstände sind bei der Ausübung des Mäßigungsrechts zu berücksichtigen.

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