§ 1336 ABGB; § 11 Abs 3 AÜG:
Bei der Vereinbarung einer Konventionalstrafe zwischen Überlasser und überlassener Arbeitskraft ist die Prüfung ihrer Zulässigkeit von der Überprüfung auf ihre Billigkeit iSd § 1336 ABGB zu unterscheiden. Die Prüfung der Zulässigkeit hat aus der Sicht des Zeitpunkts ihres Abschlusses zu erfolgen. Erst später eintretende Umstände sind bei der Ausübung des Mäßigungsrechts zu berücksichtigen.