§ 50 GSpG1) normiert: "Für Strafverfahren und für Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs 1 VStG 1950 zuständig. Diese Behörden können sich dabei der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Organe der Abgabenbehörde bedienen." Welche Behörde vor dem Hintergrund dieser Bestimmung in Betriebsschließungsverfahren über Rechtsmittel zu entscheiden hat, soll in diesem Beitrag untersucht werden.