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Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate in Betriebsschließungsverfahren nach dem Glücksspielgesetz?

AufsätzeDr. Markus Zeinhoferwbl 2010, 161 Heft 4 v. 21.4.2010

§ 50 GSpG1)1)Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG), BGBl 1989/620 idF BGBl I 2008/141 (VfGH). normiert: "Für Strafverfahren und für Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs 1 VStG 1950 zuständig. Diese Behörden können sich dabei der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Organe der Abgabenbehörde bedienen." Welche Behörde vor dem Hintergrund dieser Bestimmung in Betriebsschließungsverfahren über Rechtsmittel zu entscheiden hat, soll in diesem Beitrag untersucht werden.

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