b) Art 2/1+2/a, 3/1, 6/1 und 18/1 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf:
EuGH 19. 1. 2010, Rs C-555/07 (Kücükdeveci/Swedex GmbH & Co KG)
Die RL verbietet Ungleichbehandlungen wegen des Alters, gestattet aber dem staatlichen Gesetzgeber, von diesem Grundsatz aus höherrangigen Zielen des Allgemeininteresses, namentlich zur Erreichung gerechtfertigter Ziele in den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung, abzuweichen. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen aber angemessen und erforderlich sein.