§§ 15 Abs 2 und 3, 27 Abs 2 PSG:
Durch die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 15 PSG sollen die Objektivität des Stiftungsvorstands bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung gewahrt und Interessenkollisionen vermieden werden.
§§ 15 Abs 2 und 3, 27 Abs 2 PSG:
Durch die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 15 PSG sollen die Objektivität des Stiftungsvorstands bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung gewahrt und Interessenkollisionen vermieden werden.