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Geltungsbereich des Mindestlohntarifes "soziale Dienste"

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2010/13wbl 2010, 38 Heft 1 v. 27.1.2010

§ 22 ArbVG; Mindestlohntarif für Arbeitnehmer/innen in Betrieben sozialer Dienste:

Mindestlohntarife sind als Verordnungen nach den §§ 6, 7 ABGB auszulegen. Die Normadressaten, denen nur der Text der Norm zur Verfügung steht, müssen sich darauf verlassen, dass die Absicht des Normsetzers im kundgemachten Text ihren Niederschlag gefunden hat.

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