Nach § 39 Abs 1 WAG 20071) handelt ein Rechtsträger nicht ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden gemäß § 38, wenn er im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen einen Vorteil (definiert in § 39 Abs 2) gewährt oder annimmt. § 39 Abs 3 enthält eine abschließende Liste jener Sachverhalte, in denen die Gewährung oder Annahme von Vorteilen zulässig ist. Die praktische Bedeutung solcher "Inducements" (zB Kick-backs, Bestandsprovisionen) legt eine Analyse des § 39 nahe.