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Das Verbot der Gewährung oder Annahme von Vorteilen ("Inducements") durch eine Wertpapierfirma (§ 39 WAG 2007)

Aufsätzevon Univ.-Prof. Dr. Michael Gruberwbl 2010, 6 Heft 1 v. 27.1.2010

Nach § 39 Abs 1 WAG 20071)1)Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007) BGBl I 2007/60 idF BGBl I 2007/107, BGBl I 2009/22, BGBl I 2009/39, BGBl I 2009/66. §§ des WAG 2007 künftig ohne Gesetzesbezeichnung. handelt ein Rechtsträger nicht ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden gemäß § 38, wenn er im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen einen Vorteil (definiert in § 39 Abs 2) gewährt oder annimmt. § 39 Abs 3 enthält eine abschließende Liste jener Sachverhalte, in denen die Gewährung oder Annahme von Vorteilen zulässig ist. Die praktische Bedeutung solcher "Inducements" (zB Kick-backs, Bestandsprovisionen) legt eine Analyse des § 39 nahe.

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