§ 36 Abs 2 AngG:
Die Formulierung "für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelt" in § 36 Abs 2 AngG ist ebenso auszulegen wie die identische Formulierung in § 23 Abs 1 AngG. Daher ist bei der Ermittlung der Entgeltgrenze nicht die gesamte in diesem Monat fällig gewordene Weihnachtsrenumeration zu berücksichtigen. Sonderzahlungen sind vielmehr zu aliquotieren.