§ 121 Z 1 ArbVG:
Nur die Stilllegung und nicht auch eine Einschränkung einer Betriebsabteilung bildet einen Grund für die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds.
Von einer Stilllegung kann nur gesprochen werden, wenn die Agenden, die in der betreffenden Abteilung ausgeübt worden sind, in Zukunft zur Gänze wegfallen. Werden weiterhin noch Aufgaben der ehemaligen Abteilung im Betrieb von anderen Mitarbeitern verrichtet, liegt eine Stilllegung nicht vor.