§§ 22, 24 HVertrG 1993:
Ein vertragliches Verbot, während der Dauer eines Agentenvertrages für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden, wird nicht schon dadurch verletzt, dass der Agent während der Kündigungsfrist im Register der Finanzmarktaufsichtsbehörde als freier Mitarbeiter von Konkurrenzunternehmen eingetragen ist. Erforderlich ist der Nachweis einer tatsächlichen Konkurrenztätigkeit.