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Zur Geldbuße nach dem österr KartG als Ermessensentscheidung mit präventivem und repressivem Zweck; zur Feststellungskompetenz des Kartellgerichts nach § 28 Abs 1 KartG

RechtsprechungWettbewerbsrecht; Domainnamenwbl 2009/184wbl 2009, 416 Heft 8 v. 1.8.2009

§§ 29, 30 KartG:
Die Geldbußen des österr Kartellrechts verfolgen präventive und repressive Zwecke. Nur eine angemessen hohe Geldbuße kann abschreckende Wirkung erzielen. Die theoretisch optimale Höhe der Geldbuße für einen materiellrechtlichen Wettbewerbsverstoß ist der Betrag des erlangten Gewinns zuzüglich einer Marge, die garantiert, dass die Zuwiderhandlung nicht Folge eines rationalen Kalküls ist. Die Festsetzung einer kartellrechtlichen Geldbuße ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der neben den - nicht taxativ aufgezählten - gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich dabei um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller Umstände, und nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf Grundlage etwa des Gesamtumsatzes.

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