1. Binnenmarkt
a) Geistiges Eigentum
Nach der Wiederverlautbarung der VO über die Gemeinschaftsmarke1) stand zu erwarten, dass die DurchführungsVO2) an diese neue Rechtsgrundlage angepasst würden. Diese ÄnderungsVO beruft sich aber auf die alte GrundVO 40/94 , die es nach Art 166 der VO 207/2009 gar nicht mehr geben dürfte.