§ 5 UmwG:
Nach § 5 UmwG muss bei der errichtenden Umwandlung in eine KG die Höhe der übernommen Kommanditeinlagen (Hafteinlagen) die Höhe des entsprechenden Teils des Stammkapitals erreichen. Das gilt auch bei positivem Eigenkapital der GmbH und Eintritt eines bisherigen Gesellschafters als Komplementär.