§§ 16 Abs 2, 24 Abs 3 GmbHG;§ 126 Abs 3 AktG:
Im Allgemeinen ist ein wichtiger Grund für die Abberufung des Geschäftsführers dann gegeben, wenn die Umstände das Verbleiben des Geschäftsführers unzumutbar machen. Dabei sind, insbesondere im Hinblick auf die Interessen der Gesellschaft, die Gesamtumstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter zu würdigen.