§ 6 KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmen im Außendienst:
Eine bloße Konkurrenztätigkeit des ehemaligen Angestellten führt nur zu einer Kürzung des Anspruches auf Folgeprovision gem § 6 Abs 4 KollV. Ein Verlust dieses Anspruches gem § 6 Abs 5 KollV setzt ein treuwidriges Verhalten des Angestellten voraus, das über die Konkurrenzierung hinausgeht.