§§ 3 59, 61, 62, 62a ArbVG:
Der Rücktritt des Betriebsrates beendet seine Tätigkeitsdauer vorzeitig. Damit endet auch seine Parteifähigkeit. Das gilt auch für einen Rücktritt während eines anhängigen Verfahrens auf Wahlanfechtung, nachdem das Erstgericht die Anfechtung abgewiesen hat.