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Firmensitz in Deutschland schließt verwaltungsstrafrechtliche Zurechnung nach österreichischem Verwaltungsstrafrecht nicht aus; Beförderer und Sichtprüfung

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2009/93wbl 2009, 207 Heft 4 v. 1.4.2009

§§ 13 Abs 1a Z 3, 27 Abs 1 Z 1 GefahrgutbeförderungsG; § 9 Abs 1, 2 und 4 VStG; Unterabschn 8.1.2.1 lit a iVm Abschn 5.4.1. der Anl A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl 1973/522 idF BGBl III 2002/265:

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