§ 2 Abs 5 EFZG:
Bei einer ununterbrochenen Arbeitsverhinderung wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit entsteht mit dem Beginn eines neuen Arbeitjahres kein neuer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.
OGH 14. 10. 2008, 8 ObA 44/08s (OLG Graz 16. 4. 2008, 7 Ra 31/08w-17; LG Klagenfurt 25. 10. 2007, 35 Cga 178/07w-7)