Art 242 und 243 EG iZm Art 225/1 EG; Art 104/2 der Verfahrensordnung des EuG vom 2. Mai 1991:
EuG 14. 11. 2008, Beschluss Rs T-410/08 R (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte [GEMA])
Der Dachverband der Verwertungsgesellschaften CISAK hat einen nicht verbindlichen Mustervertrag erarbeitet, dessen ursprüngliche Fassung auf das Jahr 1936 zurückgeht. Dieser ist die Grundlage für ein Netz von Gegenseitigkeitsverträgen, in denen die Verwertungsgesellschaften einander das Recht zur Erteilung von Lizenzen einräumen. Dadurch ist jede Verwertungsgesellschaft in der Lage, innerhalb ihres Verwaltungsgebietes Lizenzen für Aufführungsrechte auch für die von anderen Verwertungsgesellschaften verwalteten Urheberrechte zu erteilen.