b) Art 7/1/c der VO (EG)Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke:
EuG 5. 11. 2008, Rs T-256/06 (Neoperl Servisys AG [HONEYCOMB])
Über die Frage, ob das Wort HONEYCOMB - was im Englischen etwas bezeichnet, das seinem Bau oder seiner Erscheinung nach einer Bienenwabe ähnlich ist - für einen Strahlregler beschreibend sein und deshalb nicht als Wortzeichen für solche eingetragen werden könne, erkannte das EuG zu Recht: