§ 1435 ABGB; § 10 UrlG; § 4 BUAG:
Die Vereinbarung eines "Urlaubs" auf den der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch hat, um einen Betriebsurlaub abzudecken, kann nur als Vereinbarung über eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht angesehen werden.