§§ 867, 1016, 1162 ABGB; §§ 25, 27 AngG; § 43 Abs 1 GdO Steiermark:
Grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte, die ein Bürgermeister ohne Vertretungsmacht abgeschlossen hat, schwebend wirksam.
Entlassungserklärungen sind bedingungsfeindlich. Deshalb ist eine Entlassung, die von einem unzuständigen Organ ausgesprochen wurde, unwirksam. Eine nachträgliche Genehmigung kommt nicht in Betracht.